BFH vom 18.09.1996
I B 31/96

Beteiligung eines Organträgers an der Organgesellschaft

BFH, vom 18.09.1996 - Aktenzeichen I B 31/96

DRsp Nr. 1997/8162

Beteiligung eines Organträgers an der Organgesellschaft

1. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, daß das Geschäftsjahr der Organgesellschaft dem Kalenderjahr entspricht, bedarf die Bildung zweier Rumpfwirtschaftsjahre einer Änderung des Gesellschaftsvertrags in der nach § 53 Abs. 1 und 2 GmbHG vorgeschriebenen Form. 2. Aufgrund des § 54 Abs. 3 GmbHG wird die Änderung erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Diese Eintragung kann keine Rückwirkung entfalten.

Für die Praxis: