Beteiligung eines Organträgers an der Organgesellschaft
BFH, vom 18.09.1996 - Aktenzeichen I B 31/96
DRsp Nr. 1997/8162
Beteiligung eines Organträgers an der Organgesellschaft
1. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, daß das Geschäftsjahr der Organgesellschaft dem Kalenderjahr entspricht, bedarf die Bildung zweier Rumpfwirtschaftsjahre einer Änderung des Gesellschaftsvertrags in der nach § 53 Abs. 1 und 2GmbHG vorgeschriebenen Form.2. Aufgrund des § 54 Abs. 3GmbHG wird die Änderung erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Diese Eintragung kann keine Rückwirkung entfalten.
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