LSG Bayern - Grundurteil vom 27.07.2017
L 12 SF 94/18
Normen:
RVG § 14;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 536/16

BetragsrahmengebührenBestimmung einer TerminsgebührTermindauer als wesentliches Kriterium

LSG Bayern, Grundurteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen L 12 SF 94/18

DRsp Nr. 2018/11138

Betragsrahmengebühren Bestimmung einer Terminsgebühr Termindauer als wesentliches Kriterium

1. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr sind die Kriterien nach § 14 RVG maßgebend, d.h. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ggf. ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. 2. Die Termindauer des Termins ist dabei ein wesentliches Kriterium.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. Januar 2018 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2017 abgeändert. Für das Klageverfahren mit dem Az.: S 17 AS 536/16 wird (zusätzlich) eine Terminsgebühr von 100,00 EUR (zuzgl. Umsatzsteuer) festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14;

Entscheidungsgründe

I.

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren beim Sozialgericht Nürnberg (S 17 AS 536/16).