FG Hamburg - Urteil vom 18.12.2008
6 K 165/07
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4; SGB V § 194;
Fundstellen:
EFG 2009, 614

Betrieb gewerblicher Art einer gesetzlichen Krankenkasse

FG Hamburg, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 6 K 165/07

DRsp Nr. 2009/4886

Betrieb gewerblicher Art einer gesetzlichen Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen üben mit der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen gemäß § 194 Abs. 1 a SGB V keine hoheitliche Tätigkeit aus und erbringen mit der Vermittlungsleistung eine wettbewerbsrelevante Dienstleistung im Rahmen eines steuerpflichtigen Betriebes gewerblicher Art.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4; SGB V § 194;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin mit der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält.

Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit dem Betrieb einer gesetzlichen Krankenkasse eine hoheitliche Tätigkeit ausübt.

Seit dem 01.01.2004 ist es den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 194 Abs. 1 a SGB V gestattet, private Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu vermitteln. Von dieser Gestattung hat die Klägerin in dem Streitjahr 2005 Gebrauch gemacht und das hieraus erzielte Betriebsergebnis in Höhe von -1.460.860 EUR als Verlust aus dem BgA 'A Zusatzversicherung' erklärt.