Streitig ist, u. a. ob verdeckte Sacheinlagen in eine Betriebs-GmbH vor dem Zeitpunkt, in dem die Betriebsaufspaltung endete und die GmbH-Anteile nicht mehr zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft gehörten, eine mißbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellen.
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