FG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.1999
11 K 7837/97 F
Normen:
AO § 42; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 16; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 261

Betriebsaufspaltung; Aufgabegewinn; verdeckte Einlagen; nachträgliche Anschaffungskosten; Gestaltungsmis21sbrauch - Verdeckte Einlage vor Ende der Betriebsaufspaltung zur Sanierung der

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 11 K 7837/97 F

DRsp Nr. 2001/1605

Betriebsaufspaltung; Aufgabegewinn; verdeckte Einlagen; nachträgliche Anschaffungskosten; Gestaltungsmis21sbrauch - Verdeckte Einlage vor Ende der Betriebsaufspaltung zur Sanierung der

1. Vor Beendigung der Betriebsaufspaltung getätigte verdeckte Einlagen in die Betriebs-GmbH bewirken eine der Gewinnrealisierung korrespondierende Erhöhung der Anschaffungskosten der GmbH-Anteile in den Sonderbilanzen der Gesellschafter der Besitz-GbR, die bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen ist. 2. In einer derartigen verdeckten Einlage liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn hierdurch die Sanierung der GmbH durch Ausgleich während der Betriebsaufspaltung entstandener Verluste ermöglicht werden soll.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 16; HGB § 255 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, u. a. ob verdeckte Sacheinlagen in eine Betriebs-GmbH vor dem Zeitpunkt, in dem die Betriebsaufspaltung endete und die GmbH-Anteile nicht mehr zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft gehörten, eine mißbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellen.