BFH - Urteil vom 16.12.2003
VIII R 89/02
Normen:
AO § 42 ; EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 936
DStRE 2004, 1017
GmbHR 2004, 815
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 789/95

Betriebsaufspaltung: Gestaltungsmissbrauch durch abweichendes Wirtschaftsjahr der Besitzgesellschaft

BFH, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VIII R 89/02

DRsp Nr. 2004/7310

Betriebsaufspaltung: Gestaltungsmissbrauch durch abweichendes Wirtschaftsjahr der Besitzgesellschaft

Erzielt eine GmbH & Co. KG, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine Schwester-PersG (Betriebsgesellschaft) Grundbesitz vermietet, eine Steuerpause dadurch, dass sie ohne Vorliegen außersteuerlicher Gründe ihr Wirtschaftsjahr abweichend vom Wirtschaftsjahr der Betriebsgesellschaft festlegt, beinhaltet das einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie wurde im Jahre 1979 mit Wirkung zum 1. Februar 1980 gegründet und am 12. Februar 1980 in das Handelsregister eingetragen. Ihre Tätigkeit besteht in der Vermietung des ihr gehörenden bebauten Grundbesitzes an die gewerblich tätige X GmbH & Co. KG (im Folgenden: Betriebsgesellschaft) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.