Streitig ist, ob die Grundstücksgemeinschaft der Kläger als Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung anzusehen ist.
Die Kläger sind als Eheleute seit 1972 zu je 50 % Miteigentümer eines Grundstücks in A, seit 1980 zusätzlich eines 2200 qm großen bebauten Grundstücks in B. Darüber hinaus sind der Kläger zu 98 %, die Klägerin zu 2 % an der 1976 mit einem Stammkapital von 50.000,- DM gegr. "X-GmbH" beteiligt; Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind nach der Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen.
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