FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 25.11.1993
8 K 319/90 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Ehegatten; Beteiligungsverhältnisse - Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei Ehegatten

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 8 K 319/90 F

DRsp Nr. 2002/4182

Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Ehegatten; Beteiligungsverhältnisse - Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei Ehegatten

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung zu fordernde personelle Verflechtung liegt regelmäßig nicht vor, wenn einer der hälftig an dem Besitzunternehmen (Grundstücksgemeinschaft) beteiligten Ehegatten das in gemeinsamem Anteilsbesitz befindliche Betriebsunternehmen zu 98% beherrscht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Grundstücksgemeinschaft der Kläger als Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung anzusehen ist.

Die Kläger sind als Eheleute seit 1972 zu je 50 % Miteigentümer eines Grundstücks in A, seit 1980 zusätzlich eines 2200 qm großen bebauten Grundstücks in B. Darüber hinaus sind der Kläger zu 98 %, die Klägerin zu 2 % an der 1976 mit einem Stammkapital von 50.000,- DM gegr. "X-GmbH" beteiligt; Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind nach der Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen.