Streitig ist, ob von einer personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft auszugehen ist, wenn an der Betriebs-GmbH ein Gesellschafter, der nicht der Besitzgesellschaft angehört, mit einem Anteil von 1 v.H. beteiligt ist, und der Abschluss von Dauerverträgen sowie Geschäfte, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der GmbH hinausgehen, abweichend von § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedürfen. Das Finanzgericht (FG) hat dies nach erfolglosem Einspruch verneint. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 455 veröffentlicht.
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