BFH - Beschluss vom 24.11.2004
IV B 15/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 545
Steuertelex 2005, 291
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2922/02

Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung; Einstimmigkeitserfordernis

BFH, Beschluss vom 24.11.2004 - Aktenzeichen IV B 15/03

DRsp Nr. 2005/2269

Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung; Einstimmigkeitserfordernis

1. Zum Begriff der sog. Beherrschungsidentität.2. Verlängert sich ein zwischen Betriebs-GmbH und Besitz-Gesellschaft geschlossener Mietvertrag alle vier Jahre "automatisch", sofern er nicht durch Kündigung beendet wird, hat der nur an der GmbH beteiligte Gesellschafter auch dann keinen Einfluss auf das Mietverhältnis, wenn in der GmbH das Einstimmigkeitsprinzip gilt.3. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass Einstimmigkeitsvereinbarungen in der Besitz-Gesellschaft und in der Betriebs-Gesellschaft andererseits die gleiche Bedeutung haben.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Streitig ist, ob von einer personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft auszugehen ist, wenn an der Betriebs-GmbH ein Gesellschafter, der nicht der Besitzgesellschaft angehört, mit einem Anteil von 1 v.H. beteiligt ist, und der Abschluss von Dauerverträgen sowie Geschäfte, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der GmbH hinausgehen, abweichend von § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedürfen. Das Finanzgericht (FG) hat dies nach erfolglosem Einspruch verneint. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 455 veröffentlicht.