FG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2001
III 117/99
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 570
GmbHR 2002, 799

Betriebsaufspaltung: Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens als Grundlage der personellen Verflechtung

FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen III 117/99

DRsp Nr. 2002/4668

Betriebsaufspaltung: Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens als Grundlage der personellen Verflechtung

Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung zwischen einer vermietenden BGB -Gesellschaft und der mietenden Kapitalgesellschaft sind gegeben, wenn die Personengruppe, die die BGB -Gesellschaft beherrscht, auch über die Mehrheit der Stimmen in der Kapitalgesellschaft verfügt.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist das Vorliegen eines Gewerbebetriebes i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG aufgrund einer Betriebsaufspaltung.

A. Die Klägerin ist Eigentümer eines zusammenhängenden Grundbesitzes in der Xstraße in X. Grund und Boden sowie die darauf stehenden Gebäude sind verpachtet an die Firma ... GmbH, (nachfolgend als K-GmbH bezeichnet). Der Grundbesitz war ursprünglich Eigentum des am 17. Januar 1976 verstorbenen F. D. Bei diesem bildete der Grundbesitz Sonderbetriebsvermögen der damals bestehenden Kommanditgesellschaft, die mit Vertrag vom 18. 2. 1977 in die K-GmbH umgewandelt wurde. In den Streitjahren hielten S. D. 97,5 % und E. D. 2,5 % der Anteile an der K-GmbH.