Streitig ist, ob die Begründung eines Zwischenmietverhältnisses einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.
Die Klägerin zu 1. ist Ehefrau des am . . . November 1995 verstorbenen "AA", mit dem sie zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden war. Die Klägerin zu 2. ist die Tochter des Erblassers. Sie war mit der Klägerin zu 1. zu gleichen Teilen Erbin des Erblassers; die Klägerin zu 1. übertrug sodann ihren Erbanteil schenkweise auf die Klägerin zu 2.
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