FG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.1997
8 K 3274/94 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 42 ; GmbHG § 32a Abs. 1 ; GmbHG § 32a Abs. 3 ;

Betriebsaufspaltung; Zwischenvermietung; Grundstück; Gestaltungsmissbrauch; Gebrauchsüberlassung - Zwischenvermietung zur Vermeidung einer Haftung nach § 32a GmbHG kein Gestaltungsmissbrauch

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 8 K 3274/94 E

DRsp Nr. 2002/15466

Betriebsaufspaltung; Zwischenvermietung; Grundstück; Gestaltungsmissbrauch; Gebrauchsüberlassung - Zwischenvermietung zur Vermeidung einer Haftung nach § 32a GmbHG kein Gestaltungsmissbrauch

Die Einschaltung eines keinen weiteren Geschäftszweck verfolgenden Zwischenmieters in die Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an die von dem Eigentümer beherrschte GmbH kann nicht mit der Folge der Annahme einer Betriebsaufspaltung als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn sie zur Vermeidung der Haftung des Eigentümer-Gesellschafters wegen eigenkapitalersetzender Gebrauchsüberlassung erfolgt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 42 ; GmbHG § 32a Abs. 1 ; GmbHG § 32a Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Begründung eines Zwischenmietverhältnisses einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.

Die Klägerin zu 1. ist Ehefrau des am . . . November 1995 verstorbenen "AA", mit dem sie zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden war. Die Klägerin zu 2. ist die Tochter des Erblassers. Sie war mit der Klägerin zu 1. zu gleichen Teilen Erbin des Erblassers; die Klägerin zu 1. übertrug sodann ihren Erbanteil schenkweise auf die Klägerin zu 2.