I.
Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden. Sie unterhalten in A-Dorf einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Der Gewinn wird seit Beginn des Wirtschaftsjahrs 1998/1999 (1. Juli 1998) nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Schreiben des Klägervertreters vom xxxxxxxxxxxxxxx 1998). Der Mietwert der von den Klägern eigengenutzten Wohnung wurde bis zum 31. Dezember 1998 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfaßt.
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