FG München - Urteil vom 19.12.2000
6 K 453/00
Normen:
EStG § 11 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 15 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 555

Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung gezahlte Reparaturaufwendungen an einer eigengenutzten Wohnung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG

FG München, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 453/00

DRsp Nr. 2001/7125

Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung gezahlte Reparaturaufwendungen an einer eigengenutzten Wohnung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG

Reparaturaufwendungen für eine nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende, eigengenutzte Wohnung, die vor dem Zeitpunkt der Entnahme des Wohngrundstücks infolge des Auslaufens der Nutzungswertbesteuerung entstehen (hier: Dezember 1998), sind als Betriebsausgaben abzuziehen, auch wenn sie erst im Jahr danach bezahlt worden sind. Dem steht das in § 11 Abs. 2 Satz 1 norminierte Abflussprinzip nicht entgegen. Die Entnahme führt nicht zu einer Umwidmung der Betriebs- in eine Privatschuld.

Normenkette:

EStG § 11 ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 15 S. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden. Sie unterhalten in A-Dorf einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Der Gewinn wird seit Beginn des Wirtschaftsjahrs 1998/1999 (1. Juli 1998) nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Schreiben des Klägervertreters vom xxxxxxxxxxxxxxx 1998). Der Mietwert der von den Klägern eigengenutzten Wohnung wurde bis zum 31. Dezember 1998 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfaßt.