FG München - Urteil vom 19.12.2000
6 K 5019/98
Normen:
EStG § 11 ;

Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung gezahlte Reparaturaufwendungen an einer eigengenutzten Wohnung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG

FG München, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 5019/98

DRsp Nr. 2001/7126

Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung gezahlte Reparaturaufwendungen an einer eigengenutzten Wohnung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG

Reparaturaufwendungen für eine nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende, eigengenutzte Wohnung, die vor dem Zeitpunkt der Entnahme des Wohngrundstücks infolge des Auslaufens der Nutzungswertbesteuerung entstehen (hier: Dezember 1998), sind als Betriebsausgaben abzuziehen, auch wenn sie erst im Jahr danach bezahlt worden sind. Dem steht das in § 11 Abs. 2 Satz 1 norminierte Abflussprinzip nicht entgegen. Die Entnahme führt nicht zu einer Umwidmung der Betriebs- in eine Privatschuld.

Normenkette:

EStG § 11 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der ledige Kläger erzielt aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma X Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bruttoarbeitslohn belief sich im hier noch streitigen Veranlagungszeitraum 1994 auf 49.190 DM.

Erstmals für das Jahr 1991 reichte der Kläger für seinen "Groß- und Einzelhandel" mit Produkten der Firma A eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein. Aus diesem Handel ergeben sich für die Jahre 1991 bis 1997 folgende Betriebseinnahmen, -ausgaben, Privatentnahmen und Verluste:

1991

04.334,50 DM

12.768,71 DM

1.452,07 DM

08.434,21 DM

1992

07.505,15 DM

28.276,66 DM