I.
Der ledige Kläger erzielt aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma X Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bruttoarbeitslohn belief sich im hier noch streitigen Veranlagungszeitraum 1994 auf 49.190 DM.
Erstmals für das Jahr 1991 reichte der Kläger für seinen "Groß- und Einzelhandel" mit Produkten der Firma A eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein. Aus diesem Handel ergeben sich für die Jahre 1991 bis 1997 folgende Betriebseinnahmen, -ausgaben, Privatentnahmen und Verluste:
1991
04.334,50 DM
12.768,71 DM
1.452,07 DM
08.434,21 DM
1992
07.505,15 DM
28.276,66 DM
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