FG München - Urteil vom 19.12.2000
6 K 5221/99
Normen:
EStG § 11 ;

Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung gezahlte Reparaturaufwendungen an einer eigengenutzten Wohnung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG

FG München, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 6 K 5221/99

DRsp Nr. 2001/7127

Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung gezahlte Reparaturaufwendungen an einer eigengenutzten Wohnung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG

Reparaturaufwendungen für eine nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende, eigengenutzte Wohnung, die vor dem Zeitpunkt der Entnahme des Wohngrundstücks infolge des Auslaufens der Nutzungswertbesteuerung entstehen (hier: Dezember 1998), sind als Betriebsausgaben abzuziehen, auch wenn sie erst im Jahr danach bezahlt worden sind. Dem steht das in § 11 Abs. 2 Satz 1 norminierte Abflussprinzip nicht entgegen. Die Entnahme führt nicht zu einer Umwidmung der Betriebs- in eine Privatschuld.

Normenkette:

EStG § 11 ;

Entscheidungsgründe:

I.