BFH - Urteil vom 29.05.1996
I R 21/95
Normen:
DBA-Frankreich Art. 9, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a, b (aa); EStG § 3c;
Fundstellen:
DB 1996, 1551
DStR 1996, 1162
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

BFH, Urteil vom 29.05.1996 - Aktenzeichen I R 21/95

DRsp Nr. 2001/1218

Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

»1. Art. 20 Abs. 1 Buchst.a DBA-Frankreich stellt für die Gewährung des Schachtelprivilegs nur auf die allgemeine Quellenbesteuerungsnorm des Art. 9 Abs. 2 DBA- Frankreich und nicht auf die Sondervorschrift des Art. 9 Abs. 4 DBA-Frankreich ab. 2. In Art. 20 Abs. 1 Buchst.a DBA-Frankreich Methodenartikel) wird der Einkünftebegriff als Oberbegriff für die in Art. 3 bis 18 DBA-Frankreich genannten Einkunftsarten verwendet. Er ist in einem abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen. 3. Es muß dem Art. 20 Abs. 1 Buchst.a DBA-Frankreich entnommen werden, ob sich die Steuerbefreiung auf "Einkünfte" oder "Einnahmen" im Sinne des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts bezieht. 4. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter "Dividende" i.S. des Art. 9 Abs. 6 DBA-Frankreich die Einnahme eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung vor allem an einer Kapitalgesellschaft zu verstehen. 5. Bezieht sich die in Art. 20 Abs. 1 Buchst.a und b (aa)-DBA-Frankreich vorgesehene Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich für Schuldzinsen kein Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn keine steuerfreien Dividenden fließen.