FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2001
10 K 122/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 ; EStG § 4 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 450

Betriebsausgabenabzug eines sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergebenden negativen Unterschiedsbetrages; Gewinnfeststellung 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 10 K 122/99

DRsp Nr. 2002/3287

Betriebsausgabenabzug eines sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergebenden negativen Unterschiedsbetrages; Gewinnfeststellung 1997

Ergibt sich bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben nicht abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des JStG 1996 beim Abzug der km-Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG von den typisierend nach der 0,03 v.H.-Regelung ermittelten Aufwendungen ein negativer Unterschiedsbetrag, kann dieser als Betriebsausgabe abgezogen werden (Ausführungen zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung; Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Beziehern anderer Einkünfte hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 ; EStG § 4 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sog. negative Unterschiedsbeträge i. S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.d.F. bis zum 31. Dezember 2000 als Betriebsausgaben abziehen können.