Betriebsausgabenabzug eines sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergebenden negativen Unterschiedsbetrages; Gewinnfeststellung 1997
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 10 K 122/99
DRsp Nr. 2002/3287
Betriebsausgabenabzug eines sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergebenden negativen Unterschiedsbetrages; Gewinnfeststellung 1997
Ergibt sich bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben nicht abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6EStG i.d.F. des JStG 1996 beim Abzug der km-Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG von den typisierend nach der 0,03 v.H.-Regelung ermittelten Aufwendungen ein negativer Unterschiedsbetrag, kann dieser als Betriebsausgabe abgezogen werden (Ausführungen zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung; Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Beziehern anderer Einkünfte hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte).
Streitig ist, ob die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sog. negative Unterschiedsbeträge i. S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6EStG i.d.F. bis zum 31. Dezember 2000 als Betriebsausgaben abziehen können.
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