Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2014
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten allein noch darüber, ob ein Einmalbeitrag zum Erwerb einer Rückdeckungsforderung auch in Höhe des sog. Sparanteils im Streitjahr (2007) als Betriebsausgabe abgezogen werden kann oder § 4 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) dem entgegensteht.
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