BFH - Urteil vom 12.12.2017
VIII R 9/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 11; HGB § 266; BGB § 808;
Fundstellen:
BFHE 260, 345
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2294/11

Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen zum Erwerb einer Rückdeckungsforderung

BFH, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen VIII R 9/14

DRsp Nr. 2018/4979

Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen zum Erwerb einer Rückdeckungsforderung

1. Ein Rückdeckungsanspruch stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar, die zum Umlaufvermögen gehört (Anschluss an die Rechtsprechung des I. Senates des BFH). 2. Die Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs ist regelmäßig keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2014 6 K 2294/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 11; HGB § 266; BGB § 808;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten allein noch darüber, ob ein Einmalbeitrag zum Erwerb einer Rückdeckungsforderung auch in Höhe des sog. Sparanteils im Streitjahr (2007) als Betriebsausgabe abgezogen werden kann oder § 4 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) dem entgegensteht.