LAG Köln - Urteil vom 20.06.2023
4 Sa 20/23
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1570/22

Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchGGrundsatz der Verhältnismäßigkeit im KündigungsrechtVorrang der Änderungskündigung auch bei vorheriger Ablehnung des Änderungsangebots

LAG Köln, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 20/23

DRsp Nr. 2023/12081

Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsrecht Vorrang der Änderungskündigung auch bei vorheriger Ablehnung des Änderungsangebots

Der Vorrang der Änderungskündigung gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mitarbeiter das Änderungsangebot vor Zugang der Kündigung abgelehnt hat

1. Eine Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen ist gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei der im Rahmen der innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer auf Dauer entfällt. 2. Eine ordentliche Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz - auch zu geänderten Arbeitsbedingungen - weiter zu beschäftigen. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten. Das Angebot kann lediglich in Extremfällen (z.B. offensichtlich völlig unterwertiger Beschäftigung) unterbleiben.

Tenor

1)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.11.2022 - 2 Ca 1570/22 - wird zurückgewiesen.

2)

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;