Zu 1.: Nach Ansicht des BFH liegt in solch einem Fall eine Einlage des Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft vor. So hat er bereits entschieden (BFH vom 24.3.1987, BStBl II, 705), daß die mit dem Verkauf sämtlicher wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verbundene Einlage eines Geschäftswerts mit dem Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG anzusetzen ist.
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