BFH - Beschluß vom 04.11.1998
IV B 30/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 467

Betriebsfest in zeitlichem Zusammenhang mit Gründergeburtstag

BFH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen IV B 30/98

DRsp Nr. 1999/808

Betriebsfest in zeitlichem Zusammenhang mit Gründergeburtstag

Aufwendungen eines Unternehmens für ein "Sommerfest" sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Fest in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geburtstag des Firmengründers steht und dieser im Betrieb und in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist. Dies gilt auch dann, wenn in der Einladung zu dem Fest nicht auf den Geburtstag hingewiesen wird und keine Geburtstagsreden gehalten werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Dem Streitfall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugrunde.