BFH - Urteil vom 19.11.1997
X R 78/94
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 369
BB 1998, 531
BFH/NV 1998, 533
BFHE 184, 522
BStBl II 1998, 59
DB 1998, 907
DStZ 1998, 438
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

BFH, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen X R 78/94

DRsp Nr. 1998/1660

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

»1. Bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen ist unter "betriebsgewöhnlicher" Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG der Zeitraum der Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung zu verstehen. 2. Für die Schätzung der Nutzungsdauer ist regelmäßig von dem Zeitraum auszugehen, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Eine hiervon abweichende kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer kommt nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich wertlos wird. Ist ein Wirtschaftsgut im Betrieb zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar, lassen sich aber durch Veräußerung erhebliche Erlöse erzielen, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht. Daher können zur gewerblichen Vermietung bestimmte Kfz, die regelmäßig nach zwei- bis dreijähriger Nutzung zu einem die Hälfte der Anschaffungskosten übersteigenden Preis veräußert werden, nicht in drei Jahren abgeschrieben werden.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I.