FG Niedersachsen - Urteil vom 19.11.2003
2 K 655/99
Normen:
AO § 12 Satz 1 ; InvZulG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 761

Betriebsstättenbegriff; Investitionszulage; Verfügungsmacht - Betriebsstättenbegriff im Investitionszulagenrecht

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 655/99

DRsp Nr. 2004/4017

Betriebsstättenbegriff; Investitionszulage; Verfügungsmacht - Betriebsstättenbegriff im Investitionszulagenrecht

1. Das bloße Optionsrecht, Räume zur eigenen Verfügung zu erhalten, begründet keine eigene Betriebsstätte.2. Für eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 Satz 1 AO ist es erforderlich, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende, über die bloße (tatsächliche) Nutzungsmöglichkeit hinausgehende Verfügungsmacht über die betreffende Geschäftseinrichtung oder Anlage ausübt. Der Nutzende muss eine einem Mieter ähnliche Rechtsposition innehaben.

Normenkette:

AO § 12 Satz 1 ; InvZulG § 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Fördergebiet eine Betriebsstätte unterhielt.