BAG - Beschluß vom 28.05.2002
1 ABR 32/01
Normen:
BetrVG 1972 § 23 Abs. 3 § 75 Abs. 1, 2 S. 1 § 80 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 1 § 94 Abs. 1 § 118 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 53
AuR 2003, 76
BB 2003, 264
BFHE 101, 216
DB 2003, 387
NZA 2003, 166
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 14/01
ArbG Düsseldorf, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 95/00

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Ethikregeln für Redakteure einer Wirtschaftszeitung

BAG, Beschluß vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 32/01

DRsp Nr. 2003/406

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Ethikregeln für Redakteure einer Wirtschaftszeitung

»1. Dem Betriebsrat steht bei der Einführung eines Formulars, in dem Redakteure einer Wirtschaftszeitung auf Grund einer vertraglichen Nebenabrede den Besitz bestimmter Wertpapiere dem Arbeitgeber anzuzeigen haben, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Diese Maßnahme unterliegt nicht dem Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 2. Bei der Einführung von Regeln, die für Redakteure einer Wirtschaftszeitung den Besitz von Wertpapieren oder die Ausübung von Nebentätigkeiten mit dem Ziel einschränken, die Unabhängigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten, schließt der Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Mitbestimmung des Betriebsrats aus. 3. Aus § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt kein Anspruch des Betriebsrats, vom Arbeitgeber zu verlangen, persönlichkeitsverletzende Maßnahmen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zu unterlassen.« Orientierungssätze: 1. Für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts iSd. § 87 Abs. 1 BetrVG ist es unerheblich, ob es sich in der fraglichen Angelegenheit um eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers oder um eine vertragliche Einheitsregelung handelt.