FG Hessen vom 29.03.2001
8 K 1568/98
Fundstellen:
EFG 2001, 1309

Betriebsvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel

FG Hessen, vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 8 K 1568/98

DRsp Nr. 2002/2382

Betriebsvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel

Bei einem bestehenden gewerblichen Grundstückshandel gehören regelmäßig alle Grundstücke zum Betriebsvermögen, die innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb/Herstellung weiterveräußert wurden. Die Zugehörigkeit zum Privatvermögen setzt eine eindeutige Zuordnung voraus.

Für die Praxis:

Bei einem engen zeitlichen Zusammenhang (von bis zu fünf Jahren) zwischen Erwerb oder Herstellung und der Veräußerung eines Gebäudes kommt eine Zuordnung zum Privatvermögen allenfalls dann in Betracht, wenn vom Veräußerer ein langfristiger, d.h. mehr als fünf Jahre dauernder Mietvertrag abgeschlossen worden ist oder eine auf Dauer angelegte Eigennutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann (vgl. BFH v. 2.2.2000, BFH/NV, 946).

Fundstellen
EFG 2001, 1309