BFH - Urteil vom 18.09.2002
X R 28/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 140
BB 2003, 562
BFH/NV 2003, 243
BFHE 200, 304
BStBl II 2003, 133
DB 2003, 249
DStRE 2003, 201
NJW 2003, 2192
Vorinstanzen:
FG Münster - 20.7.1999 - 1 K 4468/96 E, F (EFG 2000, 930),

Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen X R 28/00

DRsp Nr. 2003/188

Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

»1. Werden bislang zum Anlagevermögen eines (ruhenden) Gewerbebetriebs gehörende gewerblich genutzte Räume in Eigentumswohnungen umgebaut, um diese anschließend zu veräußern, so gehen sie zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des (ruhenden) Gewerbebetriebs in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels über. 2. Veräußert der Steuerpflichtige ein seit seiner Anschaffung oder Errichtung zu eigenen Wohnzwecken genutztes Immobilienobjekt und beruht diese Veräußerung auf offensichtlichen Sachzwängen (z.B. einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage), so kann dieses Objekt in der Regel auch dann nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen werden, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb (Errichtung) und Verkauf weniger als fünf Jahre beträgt.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1990 bis 1992 als Richtmeister nichtselbständig tätig. Am 15. März 1985 erwarb er das bebaute Grundstück X-Straße in B. Das Gebäude enthielt im Erdgeschoss gewerblich genutzte Räume und im Obergeschoss eine Wohnung. Das Dachgeschoss war zu dieser Zeit nicht ausgebaut.