FG Hamburg - Urteil vom 04.12.2008
5 K 81/07
Normen:
EStG § 4; BGB § 739; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 105 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2009, 714

Betriebsvermögen i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 5 K 81/07

DRsp Nr. 2009/4884

Betriebsvermögen i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG

Der handelsrechtliche Bilanzausweis von Forderungen wird für die steuerrechtliche Qualifikation durch das Veranlassungsprinzip verdrängt (§ 4 Abs. 1 und Abs. 4 EStG).

Normenkette:

EStG § 4; BGB § 739; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 105 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Forderung gegen den Gesellschafter der Klägerin ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens darstellt, das auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben war.

Die Klägerin wurde 1978 gegründet. Geschäftsgegenstand der Klägerin sind ein ... Betrieb und Apparatebau sowie Bauausführungen. Persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin waren bis einschließlich zum Streitjahr 1999 der ...-meister L und der Ingenieur K.

Am 22.01.1997 trafen die Klägerin, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter L, und K folgende als Darlehensvertrag bezeichnete Vereinbarung:

1. Herr K ist berechtigt, für die Herstellung von ...-Anlagen (und evtl. eine Anlage für Leiterplatten), Geldbeträge bis zur Höhe von 750.000,-DM ... aus der ... (Klägerin) zu entnehmen. Dieser Betrag wird Herrn K als Darlehen gewährt. Weitere Entnahmen werden gemeinsam abgestimmt.