FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2003
12 K 159/00
Normen:
EStG (1990) § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 4 Abs. 1, Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 246 Abs. 1 § 253 ;

Betriebsvermögenseigenschaft der Kontokorrentforderung einer GbR gegenüber einer verbundenen GmbH; Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 12 K 159/00

DRsp Nr. 2004/5218

Betriebsvermögenseigenschaft der Kontokorrentforderung einer GbR gegenüber einer verbundenen GmbH; Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991

1. Der Verlust der Kontokorrentforderung einer GbR gegenüber einer mit ihr verbundenen GmbH (der Mitgesellschafter und Geschäftsführer der GbR war auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH) führt nicht zu Betriebsausgaben, wenn der Forderung von Anfang an keine Betriebsvermögenseigenschaft zukam, weil unter Zugrundelegung der Entwicklung des Kontos, der Kapitalisierung der GmbH und wegen nicht vorhandener direkter Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften bei realistischer Einschätzung bereits bei Abschluss der Kontokorrentvereinbarung nicht mit einem Ausgleich des Negativsaldos gerechnet werden konnte. 2. Gegen die Betriebsvermögenseigenschaft sprach ferner, dass die Vereinbarung nur aufgrund der Gesellschafterstellung des Mitgesellschafters in beiden Gesellschaften getroffen wurde, mit einem fremden Dritten aber in dieser Form nicht zustande gekommen wäre. Im Streitfall existierten keine Vereinbarungen über die Höhe und Begrenzung des Darlehens und keine Sicherungsabrede. Rückzahlungsmodalitäten waren nicht geregelt, und auf die ursprünglich vereinbarte Verzinsung wurde zeitnah verzichtet.

Normenkette: