BFH - Beschluss vom 30.12.2004
IV B 57/04
Normen:
EStG § 13 § 14 § 14a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1042
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 387/03

Betriebszerschlagung

BFH, Beschluss vom 30.12.2004 - Aktenzeichen IV B 57/04

DRsp Nr. 2005/6582

Betriebszerschlagung

1. Wird von einer ursprünglich rund 11 ha umfassenden eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsfläche nur noch eine Fläche von insgesamt ca. 1 ha bewirtschaftet, muss das keine Zerschlagung des Betriebs bewirken.2. Selbst wenn ein als Verpachtungsbetrieb fortgeführter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch Veräußerungen gleichsam halbiert wird, wird er dadurch nicht zerschlagen. Der Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG kann daher in Anspruch genommen werden.3. Bei einer Verkleinerung des Betriebs durch Entnahmen für Abfindungen an weichende Erben i.S. von § 14 a Abs. 4 EStG gilt nichts anderes.

Normenkette:

EStG § 13 § 14 § 14a Abs. 4 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei Kinder, die Söhne A und B sowie die Tochter X.

Der Antragsteller betrieb bis 1991 auf einer bewirtschafteten Fläche von 39,06 ha Landwirtschaft; davon waren 11,036 ha Eigentumsflächen. Mit Vertrag vom 27. Juni 1991 verpachtete der Antragsteller die Eigentumsflächen an seinen Sohn A; außerdem trat dieser in die bestehenden Pachtverträge ein. Der Pachtvertrag mit dem Antragsteller sollte bis zum 30. Juni 2000 laufen und sah eine Option zur Verlängerung auf unbestimmte Zeit vor.