OLG Köln, Urteil vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 5 U 222/94
DRsp Nr. 1996/8625
Betrügerische Werbung um stille Beteiligung
Wer geschäftlich unerfahrenen Personen eine stille Beteiligung nach den Vorschriften des Hadnelsgesetzbuches anbietet, muß ausdrücklich über die Folgen der Beteiligung aufklären, wenn es sich in Wahrheit um ein Spekulationsgeschäft handelt, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Totalverlust der Einlage droht. Soll die Rückzahlung der Einlage davon abhängen, daß das Unternehmen einen Bilanzgewinn erzielt oder die Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen vorhanden ist, muß - auch ungefragt - bei Vertragsschluß die bisherige Geschäftsentwicklung in nachvollziehbaren Zahlen dargestellt werden, damit der stille Gesellschafter sein Risiko zumindest in groben Zügen abschätzen kann.