EuGH vom 07.09.1999
Rs C-61/98

Betrug beim externen Versandverfahren

EuGH, vom 07.09.1999 - Aktenzeichen Rs C-61/98

DRsp Nr. 2001/1071

Betrug beim externen Versandverfahren

1. Das Gemeinschaftsrecht verlangt von Zollbehörden, die über die Möglichkeit eines Betrugs im Rahmen des externen Versandverfahrens unterrichtet sind, dem Hauptverpflichteten mitzuteilen, daß er infolge dieses Betrugs zur Zahlung von Zoll herangezogen werden könnte; dies gilt selbst dann, wenn er gutgläubig gehandelt hat. 2. Die Erfordernisse von Ermittlungen der nationalen Behörden können, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und wenn er über den Verlauf der Ermittlungen nicht unterrichtet worden ist, einen besonderen Umstand i.S. von Art. 13 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2.7.1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in der Fassung der VO (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7.10.1986 begründen, da der Hauptverpflichtete dadurch, daß die nationalen Behörden im Interesse der Ermittlungen die Begehung von Zuwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten absichtlich nicht verhindert und so die Entstehung einer ihn betreffenden Zollschuld bewirkt haben, in eine Lage gebracht wird, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. 3. Die Entscheidung C (98) 372 def. der Kommission vom 18.2.1998 ist ungültig.