OVG Saarland - Beschluss vom 14.10.2021
1 B 118/21
Normen:
GewO § 33c Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 93
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 385/21

Beurteilung der Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers infolge steuerlicher Verfehlungen und vergangener Straftaten

OVG Saarland, Beschluss vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 1 B 118/21

DRsp Nr. 2021/16406

Beurteilung der Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers infolge steuerlicher Verfehlungen und vergangener Straftaten

1. Zur Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers infolge steuerlicher Verfehlungen2. Jenseits des Verwertungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 BZRG ist es eine Frage der Würdigung der Einzelfallumstände, ob längere Zeit zurückliegende Taten, die zu einer Verurteilung geführt haben, die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können.3. Einem ordnungsgemäßen Verhalten während der Bewährungszeit und während des andauernden ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens kommt für die Frage der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden regelmäßig nur eine geringe Aussagekraft zu.4. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2021 - 1 L 385/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.