BFH, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen XI R 95/98
DRsp Nr. 2002/13856
Bevollmächtigung, Nachweis
1. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss sich nicht aus der Vollmacht selbst ergeben. Der Nachweis ist auch dann erbracht, wenn die Vollmacht - auch wenn sie unvollständig ausgefüllt ist - einem dem Gericht übersandten Schriftsatz beigeheftet wird, der den konkreten Rechtsstreit bezeichnet. Für eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein zunächst unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular kann ein Prozessbevollmächtigter - entspr. seiner internen Ermächtigung - den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit selbst herstellen.2. Ein etwaiger Verstoß eines Kl. gegen prozessuale Mitwirkungspflichten rechtfertigt es nicht, einen Widerruf der Vollmacht zu unterstellen.