FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 10.10.2001
12 K 233/01
Normen:
AO 1977 § 110 Abs. 1 ; AO 1977 § 355 Abs. 1 ; FGO § 44 ;

Beweislast bei nicht bei der Behörde eingegangenem Einspruchsschreiben; Unzulässigkeit einer ohne Vorverfahren erhobenen Klage; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 12 K 233/01

DRsp Nr. 2002/1973

Beweislast bei nicht bei der Behörde eingegangenem Einspruchsschreiben; Unzulässigkeit einer ohne Vorverfahren erhobenen Klage; Kindergeld

1. Ist ein nach Angaben des Steuerpflichtigen fristgerecht zur Post gegebener Einspruchsschriftsatz bei der zuständigen Familienkasse nicht eingegangen, so muss der Einspruchsführer seine Behauptung, das Schreiben sei entweder auf dem Postweg oder bei der Behörde verloren gegangen oder dort versehentlich falsch abgelegt worden, substantiiert darlegen und ausreichend nachweisen. Die bloße Behauptung genügt dazu nicht. 2. Da für den Absendevorgang wie für den Zugang einer Einspruchsschrift der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, gehen Unsicherheiten in den Bereichen des Absendens und des Zugangs zu seinen Lasten. 3. Wurde gegenüber dem Vater die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und war die - ablehnende- Einspruchsentscheidung nur an ihn gerichtet, so ist eine von der Mutter erhobene Klage mangels Vorverfahrens unzulässig.

Normenkette:

AO 1977 § 110 Abs. 1 ; AO 1977 § 355 Abs. 1 ; FGO § 44 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger die Einspruchsfrist gewahrt haben, bzw. ihnen Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren ist.