Beweislastregeln zur Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter von Verlustzuweisungsgesellschaften sind auch nach Einführung von § 2b EStG weiter zu beachten
FG Köln, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 15 K 652/99
DRsp Nr. 2004/4743
Beweislastregeln zur Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter von Verlustzuweisungsgesellschaften sind auch nach Einführung von § 2bEStG weiter zu beachten
1. Die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht für den jeweiligen Gesellschafter bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der von einer PersG erzielten Einkünfte erfordert (1.) auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens und (2.) für den jeweiligen Gesellschafter die persönliche Absicht, aus der Beteiligung Gewinn zu erzielen.2. Bei Vorliegen einer Verlustzuweisungsgesellschaft spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass für ihre Gründung und Fortführung nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen bestimmend war, sondern einkommensteuerlich nicht relevante persönliche Gründe.3. Die zur Gewinnerzielungsabsicht von Verlustzuweisungsgesellschaften von der Rechtsprechung des BFH entwickelten besonderen Beweislastregeln sind auch nach Inkrafttreten von § 2bEStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 weiter zu beachten.