FG Köln - Urteil vom 15.12.2003
15 K 586/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Beweislastverteilung bei Verlustzuweisungsgesellschaften gilt fort

FG Köln, Urteil vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 15 K 586/99

DRsp Nr. 2004/5839

Beweislastverteilung bei Verlustzuweisungsgesellschaften gilt fort

1. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Verteilung der Beweislast bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht von Verlustzuweisungsgesellschaften sind auch unter Geltung des § 2 b EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu beachten. 2. Zur Beurteilung, ob eine Verlustzuweisungsgesellschaft mit der Absicht handelte, positive Einkünfte zu erzielen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit so genannter negativer Feststellungsbescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1986 bis 1988. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte die Einkünfteerzielungsabsicht der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten Firma P KG und der an ihr beteiligten Gesellschafter, darunter auch die Kläger und Beigeladenen bzw. die von diesen vertretenen Personen und Gesellschaften, verneint und die Feststellung von sowohl positiven wie auch negativen Einkünften abgelehnt.