FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2008
10 K 2875/08
Normen:
FGO § 138; FGO § 94; ZPO § 160; ZPO § 162 Abs. 1; ZPO § 165 S. 2; ZPO § 415; ZPO § 418; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 142;

Beweiswirkung der Protokollierung einer Erledigungserklärung; Keine Anfechtung von Verfahrenshandlung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 10 K 2875/08

DRsp Nr. 2009/6358

Beweiswirkung der Protokollierung einer Erledigungserklärung; Keine Anfechtung von Verfahrenshandlung

1. Ist streitig, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen wirksam abgegeben wurden, ist das Verfahren fortzusetzen und durch Urteil festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist. 2. Erledigungserklärungen stellen wesentliche Förmlichkeiten im Sinne des § 165 ZPO dar, deren Beachtung nur durch Protokoll bewiesen werden kann. 3. Wird das Protokoll unter Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und genehmigt, fehlt dem Protokoll insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach §§ 415, 418 Abs. 2 ZPO; die Erklärung kann in diesem Fall auf andere Weise bewiesen werden. 4. Ist eine Förmlichkeit protokolliert, steht positiv fest, dass sie gewahrt ist. Nur der Beweis der Fälschung ist nach § 165 S. 2 ZPO geeignet, die Beweiswirkung der protokollierten Erledigungserklärung zu entkräften. 5. Eine Anfechtung einer Erledigungserklärung nach §§ 119, 123, 142 BGB wegen Irrtums, bzw. ihr Widerruf ist ausgeschlossen.

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet ist.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 138; FGO § 94; ZPO § 160; ZPO § 162 Abs. 1; ZPO § 165 S. 2; ZPO § 415; ZPO § 418; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 142;

Tatbestand: