FG München - Beschluss vom 29.11.2007
1 V 2502/07
Normen:
FGO § 69 Abs. 3;

Beweiswürdigung im AdV-Verfahren

FG München, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 1 V 2502/07

DRsp Nr. 2009/1493

Beweiswürdigung im AdV-Verfahren

Im AdV-Verfahren sind strittige Sachverhalte (hier: abgeschlossener Mietvertrag, der nicht tatsächich durchgeführt wurde, da insgesamt von einer Selbstnutzung des Vermieters auszugehen ist) auf Basis der präsenten Beweismittel und Indizien summarisch zu würdigen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - die Frage, ob ein Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen ist.

Der Antragsteller wird beim FA - für die Streitjahre 1999 bis 2005 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte in den Streitjahren im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als xxx bzw. xxx.