BFH - Beschluss vom 26.06.2013
X B 244/12
Normen:
§ 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG 1997; § 2 Abs 1 GewStG 1999; § 7 S 1 GewStG 1999; § 7 S 2 GewStG 1999; § 109 FGO; § 116 Abs 6 FGO; § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG 2002; § 2 Abs 1 GewStG 2002; § 7 S 1 GewStG 2002; § 7 S 2 GewStG 2002; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1578
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5069/07

Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens  - Keine Gewerbesteuerbarkeit von AufgabeverlustenErforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FG

BFH, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen X B 244/12

DRsp Nr. 2013/19587

Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine Gewerbesteuerbarkeit von AufgabeverlustenErforderliche Bezeichnung der Divergenz bei fallbezogenen Ausführungen des FG

1. NV: Die Frage, ob bei der Einlage eines kapitalersetzenden Darlehens die zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung. 2. NV: Erzielt der Steuerpflichtige aus seiner gewerblichen Tätigkeit im Jahr der Betriebsaufgabe sowohl einen laufenden Gewinn als auch einen Aufgabeverlust, ist der Aufgabeverlust nicht gewerbesteuerbar und darf für Zwecke der Gewerbesteuer nicht mit dem laufenden Gewinn verrechnet werden. 3. NV: Das Schweigen des FA zu einer komplexen Berechnung des Klägers (hier: einer AfA-Bemessungsrundlage) reicht angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes jedenfalls dann nicht als alleinige Begründung für eine Klagestattgabe aus, wenn die Richtigkeit der vorgelegten Berechnung nicht ohne Weiteres überschaubar ist. 4. NV: Hat das FG einen von einem Beteiligten gestellten Antrag übergangen, geht der Rechtsbehelf des Antrags auf Urteilsergänzung (§ 109 FGO) dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde vor. Dies gilt allerdings nicht, wenn das FG dem vom Beteiligten gestellten Antrag bewusst nicht nachgekommen ist.