FG Nürnberg - Urteil vom 12.12.2000
I 342/99
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 278

Bewertung einer bestrittenen Forderung

FG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen I 342/99

DRsp Nr. 2001/7237

Bewertung einer bestrittenen Forderung

Eine Forderung, die in einem genau festgelegten Betrag der Höhe nach bestritten ist, ist in diesem Umfang am Bilanzstichtag nicht zu aktivieren.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewertung einer Forderung zum Bilanzstichtag 31. 12. 1994.

Die Klägerin war im Jahr 1994 als Handelsvertreterin für die Firma W. H. GmbH & Co. tätig. Mit Wirkung zum 31. 8. 1994 kündigte sie den Vertretervertrag und machte einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend. Die Firma W. H. unterbreitete ihr daraufhin mit Schreiben vom 3. 11. 1994 einen Vergleichsvorschlag, wonach die Firma bereit sei, die geforderte höchstmögliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto 677.413,57 DM zu erfüllen, obwohl verschiedene Umstände (Umsatz- und Gewinnrückgänge mit den Hauptkunden des Vertretungsbereiches) zu einer deutlichen Minderung der Ausgleichszahlung berechtigen würden. Im Gegenzug dazu solle die Klägerin ihrerseits keine sonstigen weiteren Forderungen (laufende Provisionen) stellen. Gleichzeitig legte die Firma H. einen Scheck über die Hälfte der Ausgleichszahlung bei.