Bewertung einer Halle als mehrgeschossiges Gebäude wegen der Einziehung einer nicht die gesamte Hallengrundfläche betreffenden Decke; Unmaßgeblichkeit der Anzahl der Außenwände für die bewertungsrechtliche Annahme eines Vollgeschosses; Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts; Einheitswert des Grundvermögens
FG Thüringen, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen II 1368/02
DRsp Nr. 2005/2563
Bewertung einer Halle als mehrgeschossiges Gebäude wegen der Einziehung einer nicht die gesamte Hallengrundfläche betreffenden Decke; Unmaßgeblichkeit der Anzahl der Außenwände für die bewertungsrechtliche Annahme eines Vollgeschosses; Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts; Einheitswert des Grundvermögens
1. Bei der Bestimmung der Geschossanzahl eines zu bewertenden Gebäudes kann auch eine nur auf ca. 1/5 der Gebäudegrundfläche eingezogene massive Decke die Zweigeschossigkeit des Gebäudes begründen, denn eine Decke steht nicht wie eine Maschine in einem besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb, sondern bildet die räumliche Grenze für zwei Vollgeschosse.2. Bewertungsrechtlich bedarf es für die Annahme eines Vollgeschosses keiner Außenwände. Bauart, Bauweise und Konstruktion sind insoweit unbeachtlich.3. Das Bewertungsrecht ist derzeit lediglich als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen.