FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2000
3 K 63/97
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 481

Bewertung eines besonders ausgestatteten Zweifamilienhauses im Sachwertverfahren

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 3 K 63/97

DRsp Nr. 2001/8673

Bewertung eines besonders ausgestatteten Zweifamilienhauses im Sachwertverfahren

Die Ausstattungsmerkmale und Gestaltungsmerkmale eines Zweifamilienhauses (hier: Schwimmbecken mit 18 m2 im Keller, Natursteinplatten als Fußbodenbelag in sämtlichen Wohnräumen, überdurchschnittliche Sanitärausstattung, Treppengeländer in Schmiedeeisen, Treppenstufen in massivem Naturholz, Deckenverkleidung mit Holz, dreifache Isolierverglasung der Fenster, Balkone mit großer Grundfläche und mit aufwändigen Betonbrüstungen und Betonblumentrögen, offener Kamin, Fußbodenheizung im gesamten Haus) können in ihrer Gesamtheit eine Bewertung im Sachwertverfahren rechtfertigen, auch wenn jeweils ein einzelnes der Merkmale nicht zur Anwendung des Sachwertverfahrens ausreichen würde.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Einheitswerts für ein Zweifamilienhaus zum 1.1.1995, insbesondere die Anwendung des Sachwertverfahrens sowohl unter sachlichen als auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 Bewertungsgesetz - BewG -).