BFH - Urteil vom 18.12.2002
II R 20/01
Normen:
BewG § 72 Abs. 1 § 129 Abs. 2 ; RBewDV § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 513
BFH/NV 2003, 540
BFHE 200, 397
BStBl II 2003, 228
DB 2003, 591
DStRE 2003, 421
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2501/98

Bewertung eines Grundstücks mit leerstehendem Gebäude

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen II R 20/01

DRsp Nr. 2003/3137

Bewertung eines Grundstücks mit leerstehendem Gebäude

»Ein Grundstück, auf dem sich leer stehende, aber benutzbare Gebäude befinden, ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundvermögens (auch nach dem in den neuen Bundesländern geltenden Bewertungsrecht) nicht allein deshalb als unbebautes Grundstück zu bewerten, weil am Stichtag eine Nutzung aus dem formalen Grund einer fehlenden Genehmigung oder aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wäre.«

Normenkette:

BewG § 72 Abs. 1 § 129 Abs. 2 ; RBewDV § 33a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die Bundesrepublik Deutschland, war Eigentümerin eines über 1 000 ha großen Grundstücks in Brandenburg, das als Militärflugplatz genutzt und mit den dazu erforderlichen Gebäuden bestückt worden war. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung hatte die Klägerin das nunmehr im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) belegene Grundstück im Januar 1995 förmlich in ihr allgemeines Grundvermögen überführt und im Dezember 1998 für ... DM verkauft. Zwischenzeitlich waren kleinere Teilflächen anderen öffentlichen Zwecken zugeführt worden.