FG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.2012
3 K 194/12
Normen:
BewG § 16; BewG § 157; BewG § 177; BewG § 198; ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Bewertung eines Wohnrechts

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 194/12

DRsp Nr. 2012/22281

Bewertung eines Wohnrechts

§ 16 BewG ist bei der Wertermittlung aufgrund der „Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an KapG und von BV für die ErbSt ab 1.1.2009” in den §§ 157ff. BewG nicht anzuwenden. Die in § 16 BewG vorgesehene Deckelung ist nicht mehr geboten und gerechtfertigt, wenn das belastete WG nach §§ 157ff. BewG mit dem Verkehrswert angesetzt wird. In diesem Fall verhinderte die Anwendung des § 16 BewG die Verkehrsbewertung der Nutzungen, die verfassungsrechtlich geboten ist.

Normenkette:

BewG § 16; BewG § 157; BewG § 177; BewG § 198; ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewertung eines Wohnrechts.

Dem im Oktober 1935 geborenen Kläger war im Jahr 2000 von seiner langjährigen Lebensgefährtin ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an einem Hausgrundstück vermacht worden. Das Hausgrundstück selbst hatte die Lebensgefährtin an ihre Enkelin vererbt, die gleichzeitig die Pflegetochter des Klägers war.