FG Niedersachsen - Urteil vom 03.09.2002
1 K 654/98
Normen:
BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 148 Abs. 1 Satz 2 ;

Bewertung; Erbbaurecht; Bodenwert; Ertragswertverfahren; Substanzwert - Keine Anwendung des § 146 Abs. 6 BewG bei der Bewertung von Erbbaurechten

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 654/98

DRsp Nr. 2003/17381

Bewertung; Erbbaurecht; Bodenwert; Ertragswertverfahren; Substanzwert - Keine Anwendung des § 146 Abs. 6 BewG bei der Bewertung von Erbbaurechten

1. Bei der Bewertung von Erbbaurechten ist ein Mindestwert gem. § 146 Abs. 6 BewG nicht zu berücksichtigen. 2. § 146 Abs. 6 BewG hat das Ziel, den (hohen) Wert von Grund und Boden angemessen zu berücksichtigen, wenn dieser den Wert des aufstehenden Gebäudes überschreitet und das Ertragswertverfahren nicht geeignet ist, den Substanzwert des Grundstücks zu erfassen. Vor diesem Hintergrund kann der Wille des Gesetzgebers nur dahin gehen, den übermäßigen Wert des Grund und Bodens beim erbbaurechtsbelasteten Grundstück zu besteuern. Die Verweisung in § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG ist daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass § 146 Abs. 6 BewG nicht zur Anwendung kommt.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 148 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts der Wert von Grund und Boden als Mindestwert (§ 146 Abs. 6 Bewertungsgesetz - BewG) anzusetzen ist.