OLG Celle - Beschluss vom 23.09.2021
5 W 39/21
Normen:
TMG § 14 Abs. 4 S. 7; StGB §§ 185 ff.;
Fundstellen:
CR 2022, 62
MMR 2022, 690
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 148/21

Bewertung von Arbeitgebern in einem InternetportalUnterlassung zumindest eines Teiles einer BewertungQualifizierte RechtsverletzungMateriell-rechtlicher Auskunftsanspruch gegen einen Diensteanbieter

OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 5 W 39/21

DRsp Nr. 2021/16963

Bewertung von Arbeitgebern in einem Internetportal Unterlassung zumindest eines Teiles einer Bewertung Qualifizierte Rechtsverletzung Materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch gegen einen Diensteanbieter

1. Für das Auskunftsverfahren nach § 14 Abs. 3, Abs. 4 TMG reicht es aus, dass der Verletzte Unterlassung zumindest eines Teiles einer (einheitlichen) Bewertung in einem Arbeitgeberbewertungsportal von der Verfasserin/dem Verfasser verlangen kann und hinsichtlich dieses Teiles eine qualifizierte Rechtsverletzung gegeben ist. Hinsichtlich welcher konkreten Äußerungen letztlich ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfasserin/den Verfasser besteht, bleibt dem Folgeprozess vorbehalten. 2. Der im Verfahren nach § 14 Abs. 3, Abs. 4 TMG vorausgesetzte materiellrechtliche Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter setzt nicht voraus, dass der Diensteanbieter selbst nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung - noch - in Anspruch genommen werden kann. Es reicht jedenfalls aus, dass zwischen dem Verletzten und dem Diensteanbieter ein Rechtsverhältnis bestand, aus dem sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung zur mittelbaren Störerhaftung Prüfpflichten ergeben haben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Stade vom 21. Juni 2021 abgeändert.