FG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2001
2 K 316/00
Normen:
AO 1977 § 162 ; BewG § 129 Abs. 1 ; BewG § 129 Abs. 2 Nr. 2 ; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; RBewDV § 33 Abs. 2 S. 1 ; BewG § 9 Abs. 2 ; RBewDV § 3a ; RBewDV § 33 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 242 ; Postneuordnungsgesetz Art. 12 Abs. 43 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 118

Bewertung von Gebäuden der Deutschen Post AG in den neuen Bundesländern zum 1.1.1996; Anwendungsbereich und Bindungswirkung des Posterlasses; Einheitswertbescheid (Nachfeststellung) auf den 1. Januar 1996

FG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 2 K 316/00

DRsp Nr. 2002/1988

Bewertung von Gebäuden der Deutschen Post AG in den neuen Bundesländern zum 1.1.1996; Anwendungsbereich und Bindungswirkung des "Posterlasses"; Einheitswertbescheid (Nachfeststellung) auf den 1. Januar 1996

1. Ein mit einem Postfilialgebäude nebst Anbau sowie einem als Garage genutzten Nebengebäude bebautes Grundstück der Deutschen Post AG in den neuen Ländern ist zum 1.1.1996 nicht nach den Grundsätzen des Erlasses betreffend die Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG im Beitrittsgebiet (vom 16.9.1997 - Posterlass-), sondern entsprechend dem Erlass zur Bewertung von Gewerbegrundstücken im Beitrittsgebiet (vom 21.5.1993, BStBl I 1993, 467) zu bewerten, wenn es aufgrund des unüblich hohen Anteils der Packräume im Postfilialgebäude (46 % des umbauten Raumes) nicht mit den im Posterlass zugrunde gelegten "Normalbauten" verglichen werden kann. 2. Hier: Ansatz eines Raummeterpreises für den Verwaltungsteil in dem Postfilialgebäude mit 24 DM/Kubikmeter, Packräume mit 15 DM/Kubikmeter und Nebengebäude (Garage) mit 8 DM/Kubikmeter. 3. Der "Posterlass" bindet die Beteiligten zwar nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben oder des Vertrauensschutzes, stellt aber zumindest bei "Normalbauten" (Postgebäude mit vergleichbarer Bau- und Verwendungsart und Ausstattung) eine nicht zu beanstandende Schätzungsgrundlage i.S. des § 162 AO 1977 dar.