BFH - Urteil vom 11.12.2008
VI R 3/08
Normen:
FGO § 126 Abs. 3; EStG § 12; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2214/07

Bewertung von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn; Feststellungen zur Höhe der auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden, von dessen Arbeitgeber bis zur Auszahlung derVersicherungsleistung gezahlten Prämien

BFH, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen VI R 3/08

DRsp Nr. 2009/7916

Bewertung von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn; Feststellungen zur Höhe der auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden, von dessen Arbeitgeber bis zur Auszahlung derVersicherungsleistung gezahlten Prämien

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3; EStG § 12; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der alleinstehende, 1965 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Schuhtechniker bei einer Schuhfabrik (Arbeitgeber) im Inland angestellt. Zur Produktionsüberwachung war er von seinem Arbeitgeber zu dessen Niederlassung nach Ungarn entsandt worden. Auf dem Weg zur dortigen Arbeitsstätte mit dem PKW erlitt er am 9. Oktober 1999 in Ungarn einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich schwere Hirnquetschungen zu und ist seitdem Vollinvalide. Er bezieht eine Sozialversicherungsrente; der Grad seiner Behinderung wurde durch Bescheid vom 14. Oktober 2003 mit 50% festgestellt.

Der Arbeitgeber hatte im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Kläger eine Versicherung "gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle" abgeschlossen, die "Unfälle in der ganzen Welt" im beruflichen und privaten Bereich umfasste.