Zu 1.: Für die vermögensteuerliche Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen ist es ohne Bedeutung, ob der der Bewertung des Gesamtvermögens zugrunde gelegte Einheitswert des Betriebsvermögens zutreffend ermittelt wurde.
Zu 2.: Die Entstehung des Körperschaftsteueranrechnungsanspruchs setzt einen Gewinnausschüttungsbeschluß voraus. Erst mit dem Dividendenanspruch der Anteilseigner entsteht auch der damit gekoppelte Anspruch auf anrechenbare Körperschaftsteuer (BFH vom 19.10.1994, BStBl II 1995, 45).
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