BFH vom 17.01.1996
II R 4/93

Bewertungsrecht/Vermögensteuer

BFH, vom 17.01.1996 - Aktenzeichen II R 4/93

DRsp Nr. 1997/8279

Bewertungsrecht/Vermögensteuer

Ansatz von Wirtschaftsgütern und Abziehbarkeit von Einkommensteuerschulden 1. Wirtschaftsgüter, die in die Bewertung eines Betriebsvermögens eingegangen sind, dürfen für vermögensteuerliche Zwecke bei der Ermittlung des Gesamtvermögens neben dem Einheitswert des Betriebsvermögens nicht ein weiteres Mal mit ihrem Einheitswert angesetzt werden, weil sie bereits im Einheitswert des Betriebsvermögens enthalten sind. 2. Die vor dem Veranlagungszeitpunkt entstandenen Einkommensteuerschulden sind nicht um den zu erwartenden Anspruch auf anrechenbare Körperschaftsteuer zu mindern, der auf einem erst nach dem Veranlagungszeitpunkt gefaßten Gewinnverteilungsbeschluß beruht. Auch eine Abzinsung der abziehbaren Einkommensteuerschuld kommt nicht in Betracht.

Für die Praxis:

Zu 1.: Für die vermögensteuerliche Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen ist es ohne Bedeutung, ob der der Bewertung des Gesamtvermögens zugrunde gelegte Einheitswert des Betriebsvermögens zutreffend ermittelt wurde.

Zu 2.: Die Entstehung des Körperschaftsteueranrechnungsanspruchs setzt einen Gewinnausschüttungsbeschluß voraus. Erst mit dem Dividendenanspruch der Anteilseigner entsteht auch der damit gekoppelte Anspruch auf anrechenbare Körperschaftsteuer (BFH vom 19.10.1994, BStBl II 1995, 45).