OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2013
5 W 74/13
Normen:
BGB § 649 S. 2; BGB § 124;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 28/13

Bewilligung der Prozesskostenhilfe gegen die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach Kündigung eines Internet-System-Vertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 5 W 74/13

DRsp Nr. 2022/9208

Bewilligung der Prozesskostenhilfe gegen die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach Kündigung eines Internet-System-Vertrages

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 06.09.2013 wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.08.2013 unter Zurückweisung des weiteren Rechtsmittels abgeändert.

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Rechtsverfolgung erster Instanz Rechtsanwalt A. aus B. beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Normenkette:

BGB § 649 S. 2; BGB § 124;

Gründe

I.

Die Klägerin macht die Vergütung aus einem vom Beklagten gekündigten Internet-System-Vertrag geltend. Der Beklagte hat die Anfechtung des Internet-System-Vertrages erklärt u.a. mit der Begründung, dass ihm der Außendienstmitarbeiter der Klägerin, der Zeuge C., unzutreffende Angaben über den Inhalt des Vertrages gemacht habe. Er begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den von ihm gestellten Klageabweisungsantrag.