OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.06.2023
2 AR 1/23 (Pausch)
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 195; RVG § 51 Abs. 1 S. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 422; RVG -VV Nr. 4142; RVG § 51 Abs. 1 S. 2; StPO § 423 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 2/15

Bewilligung einer Pachvergütung für Pflichtverteidiger im StrafverfahrenVergütung eines Pflichtverteidigers in einer umfangreicher WirtschaftsstrafsacheEinrede der Verjährung bezüglich der Pflichtverteidigervergütung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 2 AR 1/23 (Pausch)

DRsp Nr. 2023/9013

Bewilligung einer Pachvergütung für Pflichtverteidiger im Strafverfahren Vergütung eines Pflichtverteidigers in einer umfangreicher Wirtschaftsstrafsache Einrede der Verjährung bezüglich der Pflichtverteidigervergütung

Die Tätigkeit des durch das Gericht bestellten Pflichtverteidigers auch in einem abgetrennten Verfahren bezüglich der Einziehung des Wertersatzes ändert nichts daran, dass das Strafverfahren selbst nach Abschluss abgerechnet werden kann und damit die Verjährung bezüglich der Pflichtverteidigergebühren zu laufen beginnt. Dies ist dadurch begründet, dass für das abgetrennte Verfahren gesonderte Gebühren des Pflichtverteidigers anfallen und die Abrechnung des abgetrennten Verfahrens auf das Strafverfahrens selbst damit keinen Einfluss hat.

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 214 Abs. 1; BGB § 195; RVG § 51 Abs. 1 S. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 422; RVG -VV Nr. 4142; RVG § 51 Abs. 1 S. 2; StPO § 423 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt in dem vorliegenden Verfahren mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als bestellter Pflichtverteidiger des früheren Angeklagten in einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache die Festsetzung einer Pauschvergütung in Höhe von 35.000,00 Euro.