VGH Bayern - Beschluss vom 11.12.2019
14 ZB 19.50036
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; VwGO § 166; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 11;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 17.50899

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; Einheitliche Prozesskostenbewilligung für Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren bei asylrechtlichen Klagen; Keine Prüfung der Erfolgsaussichten und der Mutwilligkeit bei Stellung des Berufungszulassungsantrags durch den Prozessgegner

VGH Bayern, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 14 ZB 19.50036

DRsp Nr. 2020/2098

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; Einheitliche Prozesskostenbewilligung für Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren bei asylrechtlichen Klagen; Keine Prüfung der Erfolgsaussichten und der Mutwilligkeit bei Stellung des Berufungszulassungsantrags durch den Prozessgegner

Tenor

Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (9.12.2019) Prozesskostenhilfe bewilligt und seine rechtsanwaltliche Bevollmächtigte beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; VwGO § 166; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 11;

Gründe

1. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO zu bewilligen.

Es besteht Bewilligungsreife ab dem 9. Dezember 2019. Der Kläger ist ausweislich seiner vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. November 2019 - die mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 5. Dezember 2019 vorgelegt wurde, wobei dieser anwaltliche Schriftsatz seinerseits am 9. Dezember 2019 elektronisch beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist - nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Ein auch nur teilweiser Einsatz von Einkommen und Vermögen oder eine Ratenzahlung ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nicht angezeigt (§ 115 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).