Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (9.12.2019) Prozesskostenhilfe bewilligt und seine rechtsanwaltliche Bevollmächtigte beigeordnet.
1. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §
Es besteht Bewilligungsreife ab dem 9. Dezember 2019. Der Kläger ist ausweislich seiner vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. November 2019 - die mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 5. Dezember 2019 vorgelegt wurde, wobei dieser anwaltliche Schriftsatz seinerseits am 9. Dezember 2019 elektronisch beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist - nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Ein auch nur teilweiser Einsatz von Einkommen und Vermögen oder eine Ratenzahlung ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nicht angezeigt (§ 115 ZPO i.V.m. §
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