Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlages nach § 13a Abs. 5 ErbStG bewirkt.
Am xx.xx.2010 verstarb der Unternehmer 1 B. Er wurde von zweien seiner fünf Kinder - dem Kläger (2 B) und 3 B - als Miterben je zur Hälfte beerbt.
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